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Art. 27 Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeigesetz, PolG) - Personenkontrolle, Identitätsfeststellung

Polizeiliche Massnahmen - Personenkontrollen, Identitätsfeststellung und erkennungsdienstliche Behandlung
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Art. 27 Polizeigesetz, PolG · Personenkontrolle, Identitätsfeststellung

1. Die Polizei kann eine Person kontrollieren, um deren Identität festzustellen, sie kurz zu befragen, und abzuklären, ob nach ihr oder nach Fahrzeugen, anderen Sachen oder Tieren, die sie bei sich hat, gefahndet wird.

2. Die zu kontrollierende Person ist verpflichtet, Angaben zur Person zu machen, mitgeführte Ausweis- und Bewilligungspapiere vorzuzeigen und Behältnisse und Fahrzeuge zu öffnen.

3. Die Polizei kann die Person zum Polizeigebäude bringen, wenn die Abklärungen gemäss Abs. 1 vor Ort nicht eindeutig oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten vorgenommen werden können oder wenn zweifelhaft ist, ob die Angaben richtig oder die Ausweis- und Bewilligungspapiere echt sind.

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