Art. 25 Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeigesetz, PolG) - Informationsbericht zur Person
Art. 25 Polizeigesetz, PolG · Informationsbericht zur Person
1. Die Polizei erstellt für die Verwaltungs- und für die Strafverfolgungsbehörden sowie für zivile und militärische Stellen auf deren Gesuch hin einen Informationsbericht zur Person, sofern
1. das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht;
2. es für die Erfüllung einer in der Gesetzgebung umschriebenen Aufgabe der Gesuchstellenden unentbehrlich ist; oder
3. die betroffene Person im Einzelfall ausdrücklich eingewilligt oder ihre Daten allgemein zugänglich gemacht hat.
2. Das Gesuch hat den Zweck des Informationsberichts zur Person, die gesetzliche Grundlage und die Art der verlangten Information zu enthalten.
3. Die Polizei macht Erhebungen bei Amtsstellen und bei der betroffenen Person.
4. Dritte werden nur ausnahmsweise und mit ausdrücklichem Auftrag der ersuchenden Stelle befragt. Die betroffene Person muss der Befragung Dritter nicht zustimmen.
5. Die Berichte müssen sachlich sein.