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Art. 24 Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeigesetz, PolG) - Hilfeleistung

Polizeiliches Handeln - Polizeilicher Zwang
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Art. 24 Polizeigesetz, PolG · Hilfeleistung

1. Wird unmittelbar Zwang angewendet, muss Verletzten, soweit die Umstände es zulassen, Beistand geleistet und ärztliche Hilfe verschafft werden.

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