911.1
PolGLPol
CH-NW
Art. 24 Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeigesetz, PolG) - Hilfeleistung
Polizeiliches Handeln - Polizeilicher Zwang
Art. 24 Polizeigesetz, PolG · Hilfeleistung
1. Wird unmittelbar Zwang angewendet, muss Verletzten, soweit die Umstände es zulassen, Beistand geleistet und ärztliche Hilfe verschafft werden.