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Art. 23 Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeigesetz, PolG) - Schusswaffengebrauch

Polizeiliches Handeln - Polizeilicher Zwang
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Art. 23 Polizeigesetz, PolG · Schusswaffengebrauch

1. Die Polizei macht in einer den Umständen angemessenen Weise von der Schusswaffe Gebrauch, sofern andere verfügbare Mittel nicht ausreichen.

2. Der Gebrauch der Schusswaffe kann insbesondere gerechtfertigt sein

1. wenn Polizeiangehörige oder andere Personen in gefährlicher Weise angegriffen oder mit einem gefährlichen Angriff unmittelbar bedroht werden;

2. wenn eine Person ein schweres Verbrechen oder ein schweres Vergehen begangen hat oder eines solchen dringend verdächtigt wird und sie fliehen will;

3. wenn eine Person für andere eine unmittelbar drohende Gefahr an Leib und Leben darstellt und sich der Festnahme zu entziehen versucht;

4. zur Befreiung von Geiseln; oder

5. zur Verhinderung eines unmittelbar drohenden Verbrechens oder schweren Vergehens an Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen und die für die Allgemeinheit wegen ihrer Verletzlichkeit eine besondere Gefahr bilden.

3. Dem Schusswaffengebrauch hat ein deutlicher Warnruf vorauszugehen, sofern der Zweck und die Umstände es zulassen.

4. In Fällen, in denen der Schusswaffengebrauch angezeigt ist, kann ein Warnschuss abgegeben werden, wenn ein Warnruf nicht zum Erfolg führte oder besondere Umstände den Warnruf zum vornherein als aussichtslos erscheinen lassen.

5. Sofern es die Umstände erfordern, kann die Schusswaffe auch gegen Tiere und Sachen eingesetzt werden.

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