911.1
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CH-NW
Art. 22 Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeigesetz, PolG) - Fesselung
Polizeiliches Handeln - Polizeilicher Zwang
Art. 22 Polizeigesetz, PolG · Fesselung
1. Die Polizei darf eine Person mit Fesseln sichern, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, sie werde
1. Menschen angreifen, Widerstand gegen polizeiliche Anordnungen leisten, Tiere verletzen, Sachen beschädigen oder solche einer Sicherstellung entziehen;
2. fliehen, andere befreien oder selbst befreit werden; oder
3. sich töten oder verletzen.
2. Bei Transporten dürfen Personen aus Sicherheitsgründen gefesselt werden.