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Art. 21 Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeigesetz, PolG) - Androhung

Polizeiliches Handeln - Polizeilicher Zwang
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Art. 21 Polizeigesetz, PolG · Androhung

1. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs ist anzudrohen, sofern es die Umstände zulassen.

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