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Art. 20 Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeigesetz, PolG) - Grundsatz

Polizeiliches Handeln - Polizeilicher Zwang
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Art. 20 Polizeigesetz, PolG · Grundsatz

1. Die Polizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Verhältnismässigkeit unmittelbaren Zwang gegen Personen, Tiere oder Sachen anwenden und geeignete Hilfsmittel, Waffen und Munitionstypen einsetzen.

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