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Art. 19 Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeigesetz, PolG) - Archivierung

Polizeiliches Handeln - Handlungsweise der Polizei
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Art. 19 Polizeigesetz, PolG · Archivierung

1. Die Polizei bietet sämtliche nicht mehr häufig benötigten und von Gesetzes wegen nicht zur Löschung bestimmten Daten dem Staatsarchiv zur Archivierung an.

2. Sie vernichtet unverzüglich sämtliche vom Staatsarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Daten.

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