911.1
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Art. 18 Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeigesetz, PolG) - Information der Öffentlichkeit
Polizeiliches Handeln - Handlungsweise der Polizei
Art. 18 Polizeigesetz, PolG · Information der Öffentlichkeit
1. Die Polizei informiert die Öffentlichkeit, soweit keine schützenswerten, übergeordneten Interessen oder gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.