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Art. 18 Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeigesetz, PolG) - Information der Öffentlichkeit

Polizeiliches Handeln - Handlungsweise der Polizei
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Art. 18 Polizeigesetz, PolG · Information der Öffentlichkeit

1. Die Polizei informiert die Öffentlichkeit, soweit keine schützenswerten, übergeordneten Interessen oder gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.

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