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Art. 17 Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeigesetz, PolG) - Dokumentationspflicht

Polizeiliches Handeln - Handlungsweise der Polizei
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Art. 17 Polizeigesetz, PolG · Dokumentationspflicht

1. Polizeiliches Handeln ist grundsätzlich zu dokumentieren.

2. Bei Realakten, die keine Rechte oder Pflichten von Dritten berühren, kann auf die Dokumentation verzichtet werden.

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