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Art. 16 Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeigesetz, PolG) - Schutz privater Rechte

Polizeiliches Handeln - Handlungsweise der Polizei
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Art. 16 Polizeigesetz, PolG · Schutz privater Rechte

1. Die Polizei kann zum Schutz privater Rechte ausnahmsweise tätig werden, wenn

1. es die Gesetzgebung vorsieht oder der Bestand der privaten Rechte glaubhaft gemacht wird;

2. der Schutz durch ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde nicht rechtzeitig zu erlangen ist; und

3. die Gefährdung oder Störung erheblich ist.

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