911.1
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Art. 14 Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeigesetz, PolG) - Benachrichtigung bei Gewahrsam
Polizeiliches Handeln - Handlungsweise der Polizei
Art. 14 Polizeigesetz, PolG · Benachrichtigung bei Gewahrsam
1. Nimmt die Polizei eine minderjährige oder umfassend verbeiständete Person in Gewahrsam, benachrichtigt die Polizei ohne Verzug die Inhaberin oder den Inhaber der elterlichen Sorge oder Obhut, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder eine andere zuständige Stelle.