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Art. 14 Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeigesetz, PolG) - Benachrichtigung bei Gewahrsam

Polizeiliches Handeln - Handlungsweise der Polizei
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Art. 14 Polizeigesetz, PolG · Benachrichtigung bei Gewahrsam

1. Nimmt die Polizei eine minderjährige oder umfassend verbeiständete Person in Gewahrsam, benachrichtigt die Polizei ohne Verzug die Inhaberin oder den Inhaber der elterlichen Sorge oder Obhut, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder eine andere zuständige Stelle.

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