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Art. 13 Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeigesetz, PolG) - 2. andere Personen

Polizeiliches Handeln - Allgemeine Grundsätze
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Art. 13 Polizeigesetz, PolG · 2. andere Personen

1. Das polizeiliche Handeln darf sich gegen eine andere Person richten, wenn

1. das Gesetz es vorsieht; oder

2. eine unmittelbar drohende oder eingetretene schwere Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht anders abgewehrt oder beseitigt werden kann.

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