911.1
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Art. 12 Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeigesetz, PolG) - Adressaten des polizeilichen Handelns 1. Störer
Polizeiliches Handeln - Allgemeine Grundsätze
Art. 12 Polizeigesetz, PolG · Adressaten des polizeilichen Handelns 1. Störer
1. Das polizeiliche Handeln richtet sich in erster Linie gegen die Person, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar stört oder gefährdet oder die für das entsprechende Verhalten einer dritten Person verantwortlich ist.
2. Geht eine Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unmittelbar von einem Tier oder einer Sache aus, richtet sich das polizeiliche Handeln gegen das Tier oder die Sache sowie gegen die Person, welche die Herrschaft über das Tier oder die Sache ausübt.