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Art. 11 Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeigesetz, PolG) - Verhältnismässigkeit

Polizeiliches Handeln - Allgemeine Grundsätze
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Art. 11 Polizeigesetz, PolG · Verhältnismässigkeit

1. Polizeiliches Handeln muss zur Erfüllung der polizeilichen Aufgaben notwendig und geeignet sein.

2. Unter mehreren geeigneten Massnahmen sind jene zu ergreifen, welche die betroffenen Personen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen.

3. Die Massnahmen dürfen nicht zu einem Nachteil führen, der in einem erkennbaren Missverhältnis zum verfolgten Zweck steht.

4. Massnahmen sind aufzuheben, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.

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