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Art. 10 Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeigesetz, PolG) - Polizeiliche Generalklausel

Polizeiliches Handeln - Allgemeine Grundsätze
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Art. 10 Polizeigesetz, PolG · Polizeiliche Generalklausel

1. Die Polizei trifft im Einzelfall auch ohne besondere gesetzliche Grundlage jene unaufschiebbaren Massnahmen, die zur Abwehr unmittelbar drohender, erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Beseitigung eingetretener, erheblicher Störungen notwendig sind.

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