911.1
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Art. 10 Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeigesetz, PolG) - Polizeiliche Generalklausel
Polizeiliches Handeln - Allgemeine Grundsätze
Art. 10 Polizeigesetz, PolG · Polizeiliche Generalklausel
1. Die Polizei trifft im Einzelfall auch ohne besondere gesetzliche Grundlage jene unaufschiebbaren Massnahmen, die zur Abwehr unmittelbar drohender, erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Beseitigung eingetretener, erheblicher Störungen notwendig sind.