911.1
PolGLPol
CH-NW
Art. 1 Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeigesetz, PolG) - Gegenstand
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Polizeigesetz, PolG · Gegenstand
1. Dieses Gesetz regelt
1. die Organisation des Polizeiwesens;
2. die Aufgaben der Polizei (Kantonspolizei) und die Art und Weise ihrer Aufgabenerfüllung;
3. die dienstrechtlichen Bestimmungen der Polizei; und
4. das Erbringen von privaten Sicherheitsdienstleistungen.
2. Es gilt soweit nicht die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO), die Schweizerische Jugendstrafprozessordnung (JStPO) oder weitere Erlasse oder Vereinbarungen zur Anwendung gelangen.