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Art. 1 Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeigesetz, PolG) - Gegenstand

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Polizeigesetz, PolG · Gegenstand

1. Dieses Gesetz regelt

1. die Organisation des Polizeiwesens;

2. die Aufgaben der Polizei (Kantonspolizei) und die Art und Weise ihrer Aufgabenerfüllung;

3. die dienstrechtlichen Bestimmungen der Polizei; und

4. das Erbringen von privaten Sicherheitsdienstleistungen.

2. Es gilt soweit nicht die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO), die Schweizerische Jugendstrafprozessordnung (JStPO) oder weitere Erlasse oder Vereinbarungen zur Anwendung gelangen.

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