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Art. 19 Gesetz über den Katastropheneinsatz (Katastropheneinsatzgesetz, KatEG) - Vorbereitungen

Katastropheneinsatz
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Art. 19 Katastropheneinsatzgesetz, KatEG · Vorbereitungen

1. Der Regierungsrat trifft Vorbereitungen, insbesondere organisatorischer Natur, damit im Katastrophenfall die vorhandenen Mittel rasch und zweckmässig eingesetzt und die Hilfsmassnahmen koordiniert werden.

2. Die Feuerwehren, Sanitätsdienste und andere für Katastropheneinsätze besonders ausgebildete kommunale Dienste können zu Übungszwecken aufgeboten werden.

3. Die Gemeinden können für Ihr Gebiet entsprechende Vorbereitungen treffen.

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