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Art. 18 Gesetz über den Katastropheneinsatz (Katastropheneinsatzgesetz, KatEG) - Entschädigung

Katastropheneinsatz
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Art. 18 Katastropheneinsatzgesetz, KatEG · Entschädigung

1. Der Kanton leistet den Gemeinden, deren Dienste oder Sachen für einen Katastropheneinsatz ausserhalb ihrer Gemeinde beansprucht worden sind, eine angemessene Entschädigung; vorbehalten bleibt die Entschädigungsregelung der Brandschutz- und Feuerwehrgesetzgebung.

2. Privaten, deren Dienste oder Sachen für einen Katastropheneinsatz beansprucht worden sind, wird eine Entschädigung geleistet.

3. Die Geltendmachung und Beurteilung solcher Ansprüche erfolgt im Streitfall nach dem Verfahren gemäss Haftungsgesetz.

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