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Art. 16 Gesetz über den Katastropheneinsatz (Katastropheneinsatzgesetz, KatEG) - 4. des Regierungsrates

Katastropheneinsatz
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Art. 16 Katastropheneinsatzgesetz, KatEG · 4. des Regierungsrates

1. Der Regierungsrat ist für die weiteren Massnahmen zuständig.

2. Er entscheidet, ob die Massnahmen gemäss Art. 15 aufrechterhalten werden, bestimmt die Einsatzleitung und setzt nötigenfalls einen Führungsstab ein.

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