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Art. 14 Gesetz über den Katastropheneinsatz (Katastropheneinsatzgesetz, KatEG) - 2. der Kantonspolizei

Katastropheneinsatz
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Art. 14 Katastropheneinsatzgesetz, KatEG · 2. der Kantonspolizei

1. Erfordert ein Ereignis Schutz- und Rettungsmassnahmen, die mit den verfügbaren Mitteln der für den Katastrophenort zuständigen öffentlichen Dienste voraussichtlich nicht rechtzeitig bewältigt werden können, trifft die Kantonspolizei die sofort erforderlichen Massnahmen und koordiniert die eingesetzten Kräfte.

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