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Art. 13 Gesetz über den Katastropheneinsatz (Katastropheneinsatzgesetz, KatEG) - Massnahmen 1. der Gemeinden

Katastropheneinsatz
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Art. 13 Katastropheneinsatzgesetz, KatEG · Massnahmen 1. der Gemeinden

1. Im Katastrophenfall treffen die Gemeinden die erforderlichen Massnahmen.

2. Die Gemeinden können die Evakuierung gefährdeter Personen anordnen und sind befugt, für deren Unterbringung Räume Privater zu requirieren, sofern öffentliche Gebäude nicht ausreichen.

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