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Art. 12 Gesetz über den Katastropheneinsatz (Katastropheneinsatzgesetz, KatEG) - Begriff der Katastrophe

Katastropheneinsatz
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Art. 12 Katastropheneinsatzgesetz, KatEG · Begriff der Katastrophe

1. Katastrophen sind Ereignisse wie Naturgeschehen oder schwere Unglücksfälle, die in der Regel überraschend eintreten, nicht durch sofort einsetzbare Mittel bewältigt werden können und zur Abwehr der Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen oder zum Schutz wichtiger Einrichtungen und Interessen rasches Eingreifen und umfangreiche Massnahmen erfordern.

2. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Notstandsgesetzgebung.

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