Gesetz über den Katastropheneinsatz (Katastropheneinsatzgesetz, KatEG) - Begriff der Katastrophe (KatEG)
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Gesetzestext (9 Artikel)
1. Katastrophen sind Ereignisse wie Naturgeschehen oder schwere Unglücksfälle, die in der Regel überraschend eintreten, nicht durch sofort einsetzbare Mittel bewältigt werden können und zur Abwehr der Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen oder zum Schutz wichtiger Einrichtungen und Interessen rasches Eingreifen und umfangreiche Massnahmen erfordern.
2. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Notstandsgesetzgebung.
1. Im Katastrophenfall treffen die Gemeinden die erforderlichen Massnahmen.
2. Die Gemeinden können die Evakuierung gefährdeter Personen anordnen und sind befugt, für deren Unterbringung Räume Privater zu requirieren, sofern öffentliche Gebäude nicht ausreichen.
1. Erfordert ein Ereignis Schutz- und Rettungsmassnahmen, die mit den verfügbaren Mitteln der für den Katastrophenort zuständigen öffentlichen Dienste voraussichtlich nicht rechtzeitig bewältigt werden können, trifft die Kantonspolizei die sofort erforderlichen Massnahmen und koordiniert die eingesetzten Kräfte.
1. Genügen die verfügbaren staatlichen Mittel voraussichtlich nicht, kann die zuständige Direktion
1. alle geeigneten kommunalen und privaten Organisationen und Personen zur Hilfeleistung aufbieten;
2. alle für die Hilfeleistung benötigten Sachen und Räume von Gemeinden und Privaten requirieren.
2. Die zuständige Direktion kann die Evakuierung gefährdeter Personen anordnen.
1. Der Regierungsrat ist für die weiteren Massnahmen zuständig.
2. Er entscheidet, ob die Massnahmen gemäss Art. 15 aufrechterhalten werden, bestimmt die Einsatzleitung und setzt nötigenfalls einen Führungsstab ein.
1. Die Haftung für Schäden, die Dritten bei Katastropheneinsätzen wegen Massnahmen des Kantons oder der Gemeinden entstanden sind, richtet sich nach dem Haftungsgesetz.
1. Der Kanton leistet den Gemeinden, deren Dienste oder Sachen für einen Katastropheneinsatz ausserhalb ihrer Gemeinde beansprucht worden sind, eine angemessene Entschädigung; vorbehalten bleibt die Entschädigungsregelung der Brandschutz- und Feuerwehrgesetzgebung.
2. Privaten, deren Dienste oder Sachen für einen Katastropheneinsatz beansprucht worden sind, wird eine Entschädigung geleistet.
3. Die Geltendmachung und Beurteilung solcher Ansprüche erfolgt im Streitfall nach dem Verfahren gemäss Haftungsgesetz.
1. Der Regierungsrat trifft Vorbereitungen, insbesondere organisatorischer Natur, damit im Katastrophenfall die vorhandenen Mittel rasch und zweckmässig eingesetzt und die Hilfsmassnahmen koordiniert werden.
2. Die Feuerwehren, Sanitätsdienste und andere für Katastropheneinsätze besonders ausgebildete kommunale Dienste können zu Übungszwecken aufgeboten werden.
3. Die Gemeinden können für Ihr Gebiet entsprechende Vorbereitungen treffen.
1. Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde auf den 1. Januar 1988 in Kraft.
2. Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.