Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
867.3 HiFG CH-NW

Art. 9 Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (Hilfsfondsgesetz, HiFG) - Mitwirkung kantonaler Institutionen

Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (40 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 Hilfsfondsgesetz, HiFG · Mitwirkung kantonaler Institutionen

1. Der Landrat ist ermächtigt, kantonale Institutionen zur Mitwirkung beim Vollzug der Hilfsfondsgesetzgebung zu verpflichten; er kann die Verwaltung des Hilfsfonds ganz oder teilweise einer bestehenden kantonalen Anstalt oder einer Amtsstelle übertragen.

← Art. 8 Hilfsfondsgesetz, HiFG Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (Hilfsfondsgesetz, HiFG) - Geltungsbereich Art. 10 Hilfsfondsgesetz, HiFG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →