867.3
HiFG
CH-NW
Art. 9 Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (Hilfsfondsgesetz, HiFG) - Mitwirkung kantonaler Institutionen
Organisation
Art. 9 Hilfsfondsgesetz, HiFG · Mitwirkung kantonaler Institutionen
1. Der Landrat ist ermächtigt, kantonale Institutionen zur Mitwirkung beim Vollzug der Hilfsfondsgesetzgebung zu verpflichten; er kann die Verwaltung des Hilfsfonds ganz oder teilweise einer bestehenden kantonalen Anstalt oder einer Amtsstelle übertragen.