867.3
HiFG
CH-NW
Art. 6 Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (Hilfsfondsgesetz, HiFG) - Verwalter
Organisation
Art. 6 Hilfsfondsgesetz, HiFG · Verwalter
1. Der Verwalter ist Verwaltungsorgan des Hilfsfonds und besorgt die laufenden Geschäfte.
2. Er ist für alle Geschäfte des Hilfsfonds zuständig, die keiner andern Instanz zugewiesen sind; er besorgt in Verbindung mit der Verwaltungskommission den Verkehr mit den Organen des Bundes und des Schweizerischen Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden und bemüht sich um zusätzliche Hilfeleistung an die Geschädigten.