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867.3 HiFG CH-NW

Art. 5 Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (Hilfsfondsgesetz, HiFG) - Verwaltungskommission

Organisation
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Art. 5 Hilfsfondsgesetz, HiFG · Verwaltungskommission

1. Die Verwaltungskommission besteht aus fünf Mitgliedern und wird auf die verfassungsmässige Amtsdauer gewählt.

2. Der Verwaltungskommission stehen insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse zu

1. Überwachung der Geschäftsführung;

2. Wahl der Verwalterin oder des Verwalters;

3. Festlegung der Organisation in einem Reglement;

4. Erlass von Reglementen im Rahmen des Personalgesetzes;

5. Erlass von Reglementen zum Vollzug dieses Gesetzes, insbesondere betreffend die Gewährung von Beiträgen zur Verhütung von Elementarschäden, die Schadenregulierung und das Verfahren;

6. Zuweisung der verfügbaren Einnahmen gemäss Art. 17 Abs. 1 Ziff. 1, 3 und 4 an den Betriebsfonds für Elementarschäden sowie den Betriebsfonds für Schäden in Hochwasserentlastungsgebieten;

7. Festlegung der Grundsätze für die Vermögensanlagen;

8. Anordnung von angemessenen Teilzahlungen an Geschädigte während des Rechnungsjahres;

9. endgültige Festsetzung sämtlicher Schadenvergütungen nach Ablauf des Rechnungsjahres, sofern die verfügbaren Mittel des entsprechenden Betriebsfonds nicht ausreichen;

10. * Ausübung der Aufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen;

11. Verabschiedung des jährlichen Geschäftsberichtes sowie der Jahresrechnung zuhanden des Landrates.

3. Die Sekretariatsarbeiten der Verwaltungskommission obliegen der Verwalterin oder dem Verwalter.

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