Art. 5 Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (Hilfsfondsgesetz, HiFG) - Verwaltungskommission
Art. 5 Hilfsfondsgesetz, HiFG · Verwaltungskommission
1. Die Verwaltungskommission besteht aus fünf Mitgliedern und wird auf die verfassungsmässige Amtsdauer gewählt.
2. Der Verwaltungskommission stehen insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse zu
1. Überwachung der Geschäftsführung;
2. Wahl der Verwalterin oder des Verwalters;
3. Festlegung der Organisation in einem Reglement;
4. Erlass von Reglementen im Rahmen des Personalgesetzes;
5. Erlass von Reglementen zum Vollzug dieses Gesetzes, insbesondere betreffend die Gewährung von Beiträgen zur Verhütung von Elementarschäden, die Schadenregulierung und das Verfahren;
6. Zuweisung der verfügbaren Einnahmen gemäss Art. 17 Abs. 1 Ziff. 1, 3 und 4 an den Betriebsfonds für Elementarschäden sowie den Betriebsfonds für Schäden in Hochwasserentlastungsgebieten;
7. Festlegung der Grundsätze für die Vermögensanlagen;
8. Anordnung von angemessenen Teilzahlungen an Geschädigte während des Rechnungsjahres;
9. endgültige Festsetzung sämtlicher Schadenvergütungen nach Ablauf des Rechnungsjahres, sofern die verfügbaren Mittel des entsprechenden Betriebsfonds nicht ausreichen;
10. * Ausübung der Aufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen;
11. Verabschiedung des jährlichen Geschäftsberichtes sowie der Jahresrechnung zuhanden des Landrates.
3. Die Sekretariatsarbeiten der Verwaltungskommission obliegen der Verwalterin oder dem Verwalter.