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867.3 HiFG CH-NW

Art. 41a Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (Hilfsfondsgesetz, HiFG) - Einlagen in den Betriebsfonds für Schäden in Hochwasserentlastungsgebieten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 41a Hilfsfondsgesetz, HiFG · Einlagen in den Betriebsfonds für Schäden in Hochwasserentlastungsgebieten

1. Der Kanton und der Hilfsfonds leisten nach erfolgtem Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 19. September 2007 eine erstmalige Einlage in den Betriebsfonds für Hochwasserentlastungsgebiete im Betrage von je 1 Mio. Franken.

2. Solange der Hilfsfonds diese Einlage nicht vollumfänglich entrichten kann, ist Art. 19 Abs. 2 nicht anwendbar.

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