867.3
HiFG
CH-NW
Art. 40 Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (Hilfsfondsgesetz, HiFG) - Rechtsstellung des Hilfsfonds im Strafverfahren gegen den Schadenverursacher
Vergütung des Schadens
Art. 40 Hilfsfondsgesetz, HiFG · Rechtsstellung des Hilfsfonds im Strafverfahren gegen den Schadenverursacher
1. Im Strafverfahren gegen den Schadenverursacher hat der Hilfsfonds die Stellung eines Geschädigten.