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867.3 HiFG CH-NW

Art. 40 Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (Hilfsfondsgesetz, HiFG) - Rechtsstellung des Hilfsfonds im Strafverfahren gegen den Schadenverursacher

Vergütung des Schadens
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Art. 40 Hilfsfondsgesetz, HiFG · Rechtsstellung des Hilfsfonds im Strafverfahren gegen den Schadenverursacher

1. Im Strafverfahren gegen den Schadenverursacher hat der Hilfsfonds die Stellung eines Geschädigten.

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