867.3
HiFG
CH-NW
Art. 4 Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (Hilfsfondsgesetz, HiFG) - Landrat
Organisation
Art. 4 Hilfsfondsgesetz, HiFG · Landrat
1. Der Landrat übt die Aufsicht über den Hilfsfonds aus.
2. Es stehen ihm insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse zu
1. * ...
2. * Wahl der Verwaltungskommission und der Präsidentin beziehungsweise des Präsidenten;
3. * Genehmigung des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung.