Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
867.3 HiFG CH-NW

Art. 4 Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (Hilfsfondsgesetz, HiFG) - Landrat

Organisation
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Art. 4 Hilfsfondsgesetz, HiFG · Landrat

1. Der Landrat übt die Aufsicht über den Hilfsfonds aus.

2. Es stehen ihm insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse zu

1. * ...

2. * Wahl der Verwaltungskommission und der Präsidentin beziehungsweise des Präsidenten;

3. * Genehmigung des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung.

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