867.3
HiFG
CH-NW
Art. 39 Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (Hilfsfondsgesetz, HiFG) - Rückforderung
Vergütung des Schadens
Art. 39 Hilfsfondsgesetz, HiFG · Rückforderung
1. Werden nachträglich Tatsachen bekannt, welche die Verweigerung oder Kürzung der Schadenvergütung begründet hätten, kann die Hilfsfondsverwaltung eine entsprechende Rückforderung geltend machen.
2. Der Rückforderungsanspruch erlischt ein Jahr nach Bekanntwerden dieser Tatsache, in jedem Fall aber mit dem Ablauf von zehn Jahren nach der Leistung der Schadenvergütung.