Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
867.3 HiFG CH-NW

Art. 39 Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (Hilfsfondsgesetz, HiFG) - Rückforderung

Vergütung des Schadens
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (40 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 39 Hilfsfondsgesetz, HiFG · Rückforderung

1. Werden nachträglich Tatsachen bekannt, welche die Verweigerung oder Kürzung der Schadenvergütung begründet hätten, kann die Hilfsfondsverwaltung eine entsprechende Rückforderung geltend machen.

2. Der Rückforderungsanspruch erlischt ein Jahr nach Bekanntwerden dieser Tatsache, in jedem Fall aber mit dem Ablauf von zehn Jahren nach der Leistung der Schadenvergütung.

← Art. 38 Hilfsfondsgesetz, HiFG Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (Hilfsfondsgesetz, HiFG) - Geltungsbereich Art. 40 Hilfsfondsgesetz, HiFG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →