867.3
HiFG
CH-NW
Art. 38 Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (Hilfsfondsgesetz, HiFG) - Rückgriff
Vergütung des Schadens
Art. 38 Hilfsfondsgesetz, HiFG · Rückgriff
1. Ist ein Schaden durch einen Dritten vorsätzlich oder fahrlässig verursacht worden, gehen die Schadenersatzansprüche des Geschädigten auf den Hilfsfonds über, soweit dieser Schadenvergütung zu leisten hat; der Hilfsfonds ist nach den Bestimmungen des Obligationenrechts zum Rückgriff auf den Verantwortlichen berechtigt.
2. Der Geschädigte ist für jede Handlung verantwortlich, durch die er dieses Recht des Hilfsfonds schuldhaft schmälert.