Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
867.3 HiFG CH-NW

Art. 38 Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (Hilfsfondsgesetz, HiFG) - Rückgriff

Vergütung des Schadens
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (40 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 38 Hilfsfondsgesetz, HiFG · Rückgriff

1. Ist ein Schaden durch einen Dritten vorsätzlich oder fahrlässig verursacht worden, gehen die Schadenersatzansprüche des Geschädigten auf den Hilfsfonds über, soweit dieser Schadenvergütung zu leisten hat; der Hilfsfonds ist nach den Bestimmungen des Obligationenrechts zum Rückgriff auf den Verantwortlichen berechtigt.

2. Der Geschädigte ist für jede Handlung verantwortlich, durch die er dieses Recht des Hilfsfonds schuldhaft schmälert.

← Art. 37 Hilfsfondsgesetz, HiFG Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (Hilfsfondsgesetz, HiFG) - Geltungsbereich Art. 39 Hilfsfondsgesetz, HiFG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →