Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
867.3 HiFG CH-NW

Art. 37 Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (Hilfsfondsgesetz, HiFG) - Sicherung der Grundpfandgläubiger

Vergütung des Schadens
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (40 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 37 Hilfsfondsgesetz, HiFG · Sicherung der Grundpfandgläubiger

1. Gegenüber Grundpfandgläubigern, deren Forderungen aus dem Vermögen des Geschädigten nicht gedeckt sind, haftet der Hilfsfonds im Schadenfall bis zur Höhe der Schadenvergütungssumme selbst dann, wenn der Geschädigte den Vergütungsanspruch ganz oder teilweise verwirkt hat.

2. Die Leistungen des Hilfsfonds an die Grundpfandgläubiger sind ihm vom Geschädigten zurückzuerstatten, soweit ihm kein Anspruch auf Schadenvergütung zusteht.

← Art. 36 Hilfsfondsgesetz, HiFG Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (Hilfsfondsgesetz, HiFG) - Geltungsbereich Art. 38 Hilfsfondsgesetz, HiFG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →