867.3
HiFG
CH-NW
Art. 37 Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (Hilfsfondsgesetz, HiFG) - Sicherung der Grundpfandgläubiger
Vergütung des Schadens
Art. 37 Hilfsfondsgesetz, HiFG · Sicherung der Grundpfandgläubiger
1. Gegenüber Grundpfandgläubigern, deren Forderungen aus dem Vermögen des Geschädigten nicht gedeckt sind, haftet der Hilfsfonds im Schadenfall bis zur Höhe der Schadenvergütungssumme selbst dann, wenn der Geschädigte den Vergütungsanspruch ganz oder teilweise verwirkt hat.
2. Die Leistungen des Hilfsfonds an die Grundpfandgläubiger sind ihm vom Geschädigten zurückzuerstatten, soweit ihm kein Anspruch auf Schadenvergütung zusteht.