867.3
HiFG
CH-NW
Art. 36 Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (Hilfsfondsgesetz, HiFG) - Herabsetzung der Schadenvergütungssumme
Vergütung des Schadens
Art. 36 Hilfsfondsgesetz, HiFG · Herabsetzung der Schadenvergütungssumme
1. Die Schadenvergütungssumme wird nach dem Verschulden des Geschädigten herabgesetzt, wenn
1. er den Schaden grobfahrlässig verursacht oder die zur Schadenverhütung erforderlichen Massnahmen grobfahrlässig unterlassen hat;
2. eine Person, die mit dem Geschädigten in Hausgemeinschaft lebt oder für deren Handlungen er haftbar ist, den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat, sofern sich der Geschädigte bei der Beaufsichtigung, Auswahl oder Anleitung dieser Person einer groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht hat.