867.3
HiFG
CH-NW
Art. 35 Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (Hilfsfondsgesetz, HiFG) - Verwirkung der Schadenvergütung
Vergütung des Schadens
Art. 35 Hilfsfondsgesetz, HiFG · Verwirkung der Schadenvergütung
1. Hat der Geschädigte den Schaden vorsätzlich herbeigeführt, entfällt ihm gegenüber für den betreffenden Schadenfall die Vergütungspflicht des Hilfsfonds.