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867.3 HiFG CH-NW

Art. 35 Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (Hilfsfondsgesetz, HiFG) - Verwirkung der Schadenvergütung

Vergütung des Schadens
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Art. 35 Hilfsfondsgesetz, HiFG · Verwirkung der Schadenvergütung

1. Hat der Geschädigte den Schaden vorsätzlich herbeigeführt, entfällt ihm gegenüber für den betreffenden Schadenfall die Vergütungspflicht des Hilfsfonds.

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