Art. 34 Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (Hilfsfondsgesetz, HiFG) - 2. Bedingungen
Art. 34 Hilfsfondsgesetz, HiFG · 2. Bedingungen
1. Die Schadenvergütungen des Hilfsfonds sind soweit möglich und zumutbar zur Wiederherstellung der beschädigten Grundstücke beziehungsweise zur Behebung des Schadens zu verwenden.
2. Einem Geschädigten, der dieser Pflicht nicht entspricht, kann die Vergütung solange vorenthalten werden, bis er einen Aufwand in der Höhe der Schadenvergütung nachgewiesen hat.
3. Die Schadenvergütungen können auch zurückbehalten werden, wenn sich der Geschädigte weigert, bei notwendigen Wiederherstellungsarbeiten oder behördlich angeordneten Verbauungen, Aufforstungen usw. pflichtgemäss mitzuwirken.
4. In den Fällen gemäss Abs. 2 und 3 ist die Schadenvergütung zugunsten des Berechtigten bei der Nidwaldner Kantonalbank auf einem Sperrkonto zinstragend anzulegen; wenn der Berechtigte binnen fünf Jahren den auferlegten Bedingungen nicht nachkommt, geht er des Sperrbetrages verlustig und dieser fliesst in den Betriebsfonds.