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867.3 HiFG CH-NW

Art. 33 Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (Hilfsfondsgesetz, HiFG) - Auszahlung 1. allgemein

Vergütung des Schadens
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Art. 33 Hilfsfondsgesetz, HiFG · Auszahlung 1. allgemein

1. Sämtliche Schadenvergütungen sind erst nach Ablauf des Rechnungsjahres auszuzahlen.

2. Ausnahmsweise kann die Verwaltungskommission auf begründetes Gesuch des Geschädigten hin schon während des Jahres Teilbeträge der Schadenvergütung auszahlen lassen, sofern die Festsetzung der Schadensumme rechtskräftig ist und den Bedingungen gemäss Art. 34 nachgekommen worden ist.

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