Art. 30 Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (Hilfsfondsgesetz, HiFG) - 2. Herabsetzung
Art. 30 Hilfsfondsgesetz, HiFG · 2. Herabsetzung
1. Die Schadenvergütungen des Hilfsfonds während eines Rechnungsjahres dürfen beim Betriebsfonds für Elementarschäden jene Summe nicht übersteigen, die sich aus der Hälfte des Betriebsfonds, den Abgaben der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer des Vorjahres sowie den Erträgen des entsprechenden Kapitals des Vorjahres ergibt.
2. Reicht diese Summe nicht aus, die Schäden gemäss den Ansätzen von Art. 29 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 zu entschädigen, sind sämtliche Schadenvergütungen des betreffenden Rechnungsjahres entsprechend prozentual herabzusetzen.
3. Vergütungen für Schäden in Hochwasserentlastungsgebieten werden höchstens im Umfang der vorhandenen Mittel entrichtet; reichen diese Mittel nicht aus, sind sämtliche Schadenvergütungen des betreffenden Rechnungsjahres entsprechend prozentual herabzusetzen.