867.3
HiFG
CH-NW
Art. 3 Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (Hilfsfondsgesetz, HiFG) - Rechtsform, Sitz, Haftung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Hilfsfondsgesetz, HiFG · Rechtsform, Sitz, Haftung
1. Der Hilfsfonds ist eine selbständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit Sitz in Stans.
2. Der Hilfsfonds führt eine eigene, von der Kantonsverwaltung unabhängige Rechnung.
3. Für Verbindlichkeiten des Hilfsfonds haftet nur dessen Vermögen; eine Haftung des Kantons besteht nicht.