Art. 24 Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (Hilfsfondsgesetz, HiFG) - Schadenabschätzung 1. Grundsätze
Art. 24 Hilfsfondsgesetz, HiFG · Schadenabschätzung 1. Grundsätze
1. Bei vollständigem, dauerndem Verlust des Ertragswertes oder der Substanz von Kulturland wird die Entschädigung sinngemäss nach den Richtlinien des Schweizerischen Hilfsfonds entrichtet.
2. Die Schadenermittlung erfolgt
1. bei Bodenerträgnissen nach dem Ertragsausfall, unter Berücksichtigung allfälliger Ernteerschwernisse;
2. bei Grundstücken und Sachen nach Massgabe der Wiederherstellungskosten (Wiederherstellung in den früheren Zustand), wobei zusätzlicher Aufwand für die Verbesserung des alten Zustandes zu Lasten der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers geht. Die anrechenbaren Wiederherstellungskosten müssen in einem vertretbaren Verhältnis zum Ertragswert des Grundstückes stehen; sind die Wiederherstellungskosten unverhältnismässig, wird die Entschädigung gekürzt.
3. Bei geschädigten Zierbäumen, Sträuchern und mehrjährigen Blütenstauden werden die Kosten für die Wiederbeschaffung der Jungpflanzen gleicher Art sowie die Räumungs- und Wiederinstandstellungskosten berücksichtigt.