867.3
HiFG
CH-NW
Art. 23 Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (Hilfsfondsgesetz, HiFG) - Nachweis der Schadenursache
Ermittlung des Schadens
Art. 23 Hilfsfondsgesetz, HiFG · Nachweis der Schadenursache
1. Der Eigentümer eines beschädigten oder zerstörten Grundstückes hat auf Verlangen der Hilfsfondsverwaltung den Nachweis zu erbringen, dass der eingetretene Schaden eine direkte Folge eines oder mehrerer der in Art. 12 genannten Naturereignisse ist.