867.3
HiFG
CH-NW
Art. 22 Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (Hilfsfondsgesetz, HiFG) - Verbot der Veränderung am Schadenobjekt
Ermittlung des Schadens
Art. 22 Hilfsfondsgesetz, HiFG · Verbot der Veränderung am Schadenobjekt
1. Bevor der Schaden ermittelt ist, darf der Geschädigte am beschädigten Grundstück keine Veränderung vornehmen, welche die Feststellung des Schadens oder seiner Ursache erschweren könnte, es sei denn, dass die Veränderung zur Verhütung weiteren Schadens oder aus Sicherheitsgründen nötig ist.
2. Verletzt der Geschädigte diese Pflicht, kann die Hilfsfondsverwaltung die Entschädigung kürzen oder ablehnen.