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867.3 HiFG CH-NW

Art. 21 Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (Hilfsfondsgesetz, HiFG) - Rettungspflicht

Ermittlung des Schadens
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Art. 21 Hilfsfondsgesetz, HiFG · Rettungspflicht

1. Der Eigentümer ist verpflichtet, nach Eintritt eines Schadenfalles alle zumutbaren Massnahmen zu treffen, um den Schaden möglichst klein zu halten.

2. Unterlässt er dies, ist die Hilfsfondsverwaltung berechtigt, die Schadenvergütung um jenen Betrag zu kürzen, um den sie bei Erfüllung dieser Pflicht kleiner ausgefallen wäre.

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