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867.3 HiFG CH-NW

Art. 20 Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (Hilfsfondsgesetz, HiFG) - Schadenmeldung

Ermittlung des Schadens
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Art. 20 Hilfsfondsgesetz, HiFG · Schadenmeldung

1. Der Grundeigentümer hat den Eintritt eines Schadenereignisses auf amtlichem Formular der Hilfsfondsverwaltung unverzüglich zu melden.

2. Wird der Schaden später als zehn Tage nach dem Schadenereignis beziehungsweise nach dessen Feststellung gemeldet, hat die Hilfsfondsverwaltung jede Schadenvergütung abzulehnen.

3. Der Vergütungsanspruch erlischt in jedem Fall, wenn der Schaden nicht binnen eines Jahres seit dem Schadenereignis gemeldet wird.

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