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867.3 HiFG CH-NW

Art. 2 Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (Hilfsfondsgesetz, HiFG) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Hilfsfondsgesetz, HiFG · Zweck

1. Dieses Gesetz bezweckt die finanzielle Unterstützung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer bei Schäden an Boden und Kulturen, die als Folge von Naturereignissen eingetreten sind, gegen die keine Versicherung möglich ist und deren Eintritt die Geschädigten nicht durch zumutbare Sicherungs- und Abwehrmassnahmen verhindern konnten.

2. Es bezweckt im Weiteren die finanzielle Unterstützung für diese Schäden innerhalb von Hochwasserentlastungsgebieten.

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