867.3
HiFG
CH-NW
Art. 2 Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (Hilfsfondsgesetz, HiFG) - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Hilfsfondsgesetz, HiFG · Zweck
1. Dieses Gesetz bezweckt die finanzielle Unterstützung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer bei Schäden an Boden und Kulturen, die als Folge von Naturereignissen eingetreten sind, gegen die keine Versicherung möglich ist und deren Eintritt die Geschädigten nicht durch zumutbare Sicherungs- und Abwehrmassnahmen verhindern konnten.
2. Es bezweckt im Weiteren die finanzielle Unterstützung für diese Schäden innerhalb von Hochwasserentlastungsgebieten.