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867.3 HiFG CH-NW

Art. 19 Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (Hilfsfondsgesetz, HiFG) - Kapital

Mittel des Hilfsfonds
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Art. 19 Hilfsfondsgesetz, HiFG · Kapital

1. Das Kapital des Hilfsfonds setzt sich wie folgt zusammen

1. unantastbares Stammkapital für Elementarschäden im Betrage von 1 Mio. Franken;

2. Betriebsfonds für Schäden in Hochwasserentlastungsgebieten;

3. Betriebsfonds für Elementarschäden.

2. Der Betriebsfonds für Schäden in Hochwasserentlastungsgebieten hat am Bilanzstichtag mindestens 2 Mio. Franken zu betragen. Weist er einen Unterbestand aus, sind die erforderlichen Mittel jährlich wie folgt zu bilden

1. mindestens Fr. 100'000.- zu Lasten der Erfolgsrechnung des Hilfsfonds;

2. Beitrag des Kantons von Fr. 100'000.-.

3. Der Betriebsfonds für Elementarschäden umfasst jenen Teil des Kapitals, der über das unantastbare Stammkapital und den Betriebsfonds für Schäden in Hochwasserentlastungsgebieten hinaus vorhanden ist; der Betriebsfonds für Elementarschäden wird durch die Zuweisung eines allfälligen Jahresgewinnes geäufnet und ist unter Vorbehalt von Art. 30 Abs. 1 zur Deckung eines allfälligen Jahresverlustes zu verwenden.

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