867.3
HiFG
CH-NW
Art. 18 Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (Hilfsfondsgesetz, HiFG) - Abgabe der Grundeigentümer
Mittel des Hilfsfonds
Art. 18 Hilfsfondsgesetz, HiFG · Abgabe der Grundeigentümer
1. Für die Abgabe der Grundeigentümer gemäss Art. 17 Abs. 1 Ziff. 1 besteht ohne Eintragung in das Grundbuch ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von Art. 117 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch.
2. Die Abgabe wird mit der Rechnungsstellung fällig; die Zahlungsfrist beträgt einen Monat.
3. Die Abgabe hat zu leisten, wer zur Zeit der Rechnungsstellung Eigentümer des Grundstückes ist.
4. Gehört das Grundstück mehreren Personen, haften sie solidarisch.
5. Bei Stockwerkeigentum ist die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer Abgabeschuldnerin.
6. Die rechtskräftigen Abgaberechnungen sind im Betreibungsverfahren vollstreckbaren Gerichtsurteilen gleichgestellt.