867.3
HiFG
CH-NW
Art. 17 Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (Hilfsfondsgesetz, HiFG) - Einnahmen
Mittel des Hilfsfonds
Art. 17 Hilfsfondsgesetz, HiFG · Einnahmen
1. Dem Hilfsfonds fliessen folgende Einnahmen zu
1. eine jährliche Abgabe der Grundeigentümerinnen oder der Grundeigentümer von höchstens 0.25 Promille des Steuerwertes der im Kanton gelegenen Grundstücke; die Abgabepflicht entfällt für jene Grundstücke, die gemäss Art. 16 von der Schadenvergütung durch den Hilfsfonds ausgeschlossen sind;
2. die Erträge des Kapitals;
3. allfällige Beiträge des Bundes, des Kantons oder anderer Institutionen;
4. freiwillige Beiträge, Schenkungen und Vermächtnisse.
2. Die Verwaltungskommission bestimmt die Einzelheiten der jährlichen Abgabe, insbesondere die Mindestabgabe je Grundstück sowie unter Berücksichtigung des Kapitals die Höhe der jährlichen Abgabe.