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867.3 HiFG CH-NW

Art. 17 Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (Hilfsfondsgesetz, HiFG) - Einnahmen

Mittel des Hilfsfonds
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Art. 17 Hilfsfondsgesetz, HiFG · Einnahmen

1. Dem Hilfsfonds fliessen folgende Einnahmen zu

1. eine jährliche Abgabe der Grundeigentümerinnen oder der Grundeigentümer von höchstens 0.25 Promille des Steuerwertes der im Kanton gelegenen Grundstücke; die Abgabepflicht entfällt für jene Grundstücke, die gemäss Art. 16 von der Schadenvergütung durch den Hilfsfonds ausgeschlossen sind;

2. die Erträge des Kapitals;

3. allfällige Beiträge des Bundes, des Kantons oder anderer Institutionen;

4. freiwillige Beiträge, Schenkungen und Vermächtnisse.

2. Die Verwaltungskommission bestimmt die Einzelheiten der jährlichen Abgabe, insbesondere die Mindestabgabe je Grundstück sowie unter Berücksichtigung des Kapitals die Höhe der jährlichen Abgabe.

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