867.3
HiFG
CH-NW
Art. 16 Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (Hilfsfondsgesetz, HiFG) - Ausschluss der Entschädigungsberechtigung
Entschädigungsberechtigung
Art. 16 Hilfsfondsgesetz, HiFG · Ausschluss der Entschädigungsberechtigung
1. Schadenrisiken im Sinne dieses Gesetzes, die insbesondere infolge ihres Standortes einer besonderen Gefährdung durch Naturereignisse ausgesetzt sind, können von der Verwaltung von der Entschädigungsberechtigung ausgeschlossen werden.