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867.3 HiFG CH-NW

Art. 16 Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (Hilfsfondsgesetz, HiFG) - Ausschluss der Entschädigungsberechtigung

Entschädigungsberechtigung
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Art. 16 Hilfsfondsgesetz, HiFG · Ausschluss der Entschädigungsberechtigung

1. Schadenrisiken im Sinne dieses Gesetzes, die insbesondere infolge ihres Standortes einer besonderen Gefährdung durch Naturereignisse ausgesetzt sind, können von der Verwaltung von der Entschädigungsberechtigung ausgeschlossen werden.

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