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867.3 HiFG CH-NW

Art. 14 Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (Hilfsfondsgesetz, HiFG) - c) Einschränkungen

Entschädigungsberechtigung
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Art. 14 Hilfsfondsgesetz, HiFG · c) Einschränkungen

1. Bei Schneedruckschäden an Ackerkulturen, Fruchtbäumen und Laubbäumen im Walde werden Schadenvergütungen aus dem Hilfsfonds nur gewährt, wenn die Schäden während der Vegetationszeit entstanden sind.

2. Sturmwind- und Schneedruckschäden im Wald, von denen nur vereinzelte Bäume betroffen wurden, fallen nicht in Betracht.

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