867.3
HiFG
CH-NW
Art. 14 Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (Hilfsfondsgesetz, HiFG) - c) Einschränkungen
Entschädigungsberechtigung
Art. 14 Hilfsfondsgesetz, HiFG · c) Einschränkungen
1. Bei Schneedruckschäden an Ackerkulturen, Fruchtbäumen und Laubbäumen im Walde werden Schadenvergütungen aus dem Hilfsfonds nur gewährt, wenn die Schäden während der Vegetationszeit entstanden sind.
2. Sturmwind- und Schneedruckschäden im Wald, von denen nur vereinzelte Bäume betroffen wurden, fallen nicht in Betracht.